Neue „Grundordnung“ für Beschäftigte bei katholischen Einrichtungen bringt kleine Lockerungen, aber keine Rechtssicherheit

Wir raten deshalb allen verpartnerten Beschäftigten dringend, ihre Verpartnerung weiter geheim zu halten.

Zu der gestern von der deutschen Bischofskonferenz veröffentlichten neuen Grundordnung für Beschäftige bei katholischen Einrichtungen

erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbands in Deutschland (LSVD):

Die neue „Grundordnung“ für Beschäftigte bei katholischen Einrichtungen bringt kleinere Lockerungen für lesbische und schwule Beschäftigte in katholischen Einrichtungen. Das ist nicht Nichts, aber weiterhin viel zu wenig. Jeder auch noch so kleine Schritt nach vorne ist im Interesse der Betroffenen zu begrüßen, aber hier sind viel grundlegendere Änderungen erforderlich, um die unmenschlichen Praktiken im kirchlichen Arbeitsrecht abzustellen.

Der für die Ausarbeitung der neuen Grundordnung federführende Kölner Kardinal Woelki hat in einem Interview erklärt: „Mit der Novelle ist von den Bischöfen auch beschlossen worden, dass die «Erklärung zur Unvereinbarkeit von Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz» vom 24. Juni 2002 aufgehoben wird. Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft stellt in Zukunft weiterhin einen Loyalitätsverstoß dar, wird aber analog zur Wiederverheiratung in der Regel nur in Ausnahmefällen geahndet.“

Eine genauere Analyse der neuen Grundordnung ergibt, dass zwischen dieser Ankündigung und dem tatsächlichen Wortlaut der neuen Grundordnung eine Kluft besteht. Die neue „Grundordnung“ unterscheidet sich in vielen Punkten kaum von der alten. Insbesondere bringt sie den Beschäftigten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind oder dies beabsichtigen, keine Rechtssicherheit. Ob ihnen gekündigt wird oder nicht, hängt allein von der Einstellung des zuständigen Bischofs ab. Damit kommt es wahrscheinlich zu weniger Kündigungen. Aber niemand kann sich sicher sein. Der Druck auf die Beschäftigten bleibt und Menschen werden weiter in Angst gehalten.

Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist weiterhin ein „schwerwiegender Loyalitätsverstoß“ (Artikel 5 Abs. 2c und 3). Neu ist, dass dies nicht mehr für nicht-katholische Beschäftigte gilt, also protestantische, muslimische oder keiner Konfession angehörende Menschen, die in katholischen Einrichtungen arbeiten.

Der Loyalitätsverstoß führte nach der alten Grundordnung bei „pastoral, katechetisch oder leitend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind“, ausnahmslos zur Kündigung. Zu den leitenden Mitarbeitern zählten beispielsweise auch die Leiterinnen und Leiter eines Kindergartens. In der neuen Grundordnung ist die Formulierung „leitend tätige“ Beschäftigte durch die folgende Formulierung ersetzt worden: „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit „einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung beschäftigt werden“. Kardinal Woelki hat in seinem gestrigen Interview eingeräumt, dass den Bischöfen dadurch die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Leiterinnen von Kindergärten und sonstige Beschäftigte in die Gruppe einzuordnen, denen immer gekündigt werden muss.

Bei sonstigen Beschäftigten hängt die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Grundordnung von den „Einzelfallumständen“ ab. Die Gesichtspunkte, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, werden zwar in der neuen Grundordnung etwas anders umschrieben als in der alten, aber das wird in den meisten Bistümern nicht zu einer anderen Praxis führen.

Die Katholische Kirche hat bisher bei allen Beschäftigten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen waren, auf einer Kündigung bestanden, gleichgültig wie die Umstände des Einzelfalles waren. So hat sie z.B. immer wieder jungen Müttern gekündigt, wenn diese nicht bereit waren, sich von ihrer Frau zu trennen und ihr Kind als Alleinerziehende großzuziehen. Gleichzeitig hat sie den Gekündigten hohe Abfindungen bezahlt, damit diese nicht an die Öffentlichkeit gehen.

Insgesamt vermittelt die neue Grundordnung den Eindruck, dass sich die Bischöfe über den Umgang mit Lebenspartnern nicht einig waren. Sie haben den konservativen Bischöfen die Möglichkeit eingeräumt, Lebenspartner weiter wie bisher zu kündigen. Andererseits haben liberalere Bischöfe wie Kardinal Woelki nun die Möglichkeit, Lebenspartner nicht mehr in jeden Fall zu kündigen. Demgemäß wird in Art. 5 Abs. 4 der neuen Grundordnung angeordnet, dass die kirchlichen Arbeitgeber zunächst die Stellungnahme einer „zentralen Stelle“ einholen sollen, die in den Bistümern eingerichtet werden.

Lebenspartner, die bei katholischen Einrichtungen beschäftigt sind, können somit nach wie vor nicht abschätzen, ob ihnen gekündigt wird, wenn sie eine Lebenspartnerschaft eingehen sollten.

Wir raten ihnen deshalb dringend, ihre Lebenspartnerschaft weiter geheim zu halten, bei den Standes- und Meldeämtern Auskunftssperren eintragen zu lassen und bei den Finanzämtern die Steuerklasse I zu beantragen.

Grundordnung in der Fassung vom 28.09.2011
http://www.dbk-shop.de/media/files_public/yhnibouiv/DBK_1195000.pdf

Grundordnung in der Fassung vom 27.04.2015
http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/Grundordnung_GO-30-04-2015_final.pdf

LSVD-Ratgeber: Kündigung wegen Eingehung einer Lebenspartnerschaft
http://www.lsvd.de/recht/kurzratgeber-muster/kuendigung-durch-katholische-kirche.html